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1 Minelrohstoffe für Baustoffe
сущ.Универсальный немецко-русский словарь > Minelrohstoffe für Baustoffe
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2 Aufbereitungsmaschinen für Baustoffe
f plBaumaschinen machinery for recycling of building materialsDeutsch-Englisch bauwesen Wörterbuch > Aufbereitungsmaschinen für Baustoffe
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3 feuerfeste Baustoffe
Deutsch-Englisch Wörterbuch der Elektrotechnik und Elektronik > feuerfeste Baustoffe
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4 Zuschlagstoff
Zuschlagstoff m construction aggregate, mineral aggregate (z. B. für Beton); loading material, load, filler (für Baustoffe) • ohne Zuschlagstoffe BM neat (Mörtel)Deutsch-Englisch Fachwörterbuch Architektur und Bauwesen > Zuschlagstoff
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5 filler
filler 1. BM Füllstoff m, Füller m (z. B. für Asphaltbeton); Zuschlag(stoff) m (für Baustoffe); Porenfüller m; Spachtelmasse f, Harzträger m (bes. bei Kunststoffen); (bei Farben) Streckmittel n, Verschnittmittel n; 2. HB Füllholz n, Futterstück n; Einlage f; 3. BB s. → filler blockEnglish-German dictionary of Architecture and Construction > filler
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6 строительных материалов минеральное сырье
adjmining. Minelrohstoffe für BaustoffeУниверсальный русско-немецкий словарь > строительных материалов минеральное сырье
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7 Fließwert
Deutsch-Englisch Fachwörterbuch Architektur und Bauwesen > Fließwert
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8 Klassier- und Waschmaschine
Deutsch-Englisch Fachwörterbuch Architektur und Bauwesen > Klassier- und Waschmaschine
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9 Lieferzertifikat
Deutsch-Englisch Fachwörterbuch Architektur und Bauwesen > Lieferzertifikat
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10 Prüfsiebsatz
Deutsch-Englisch Fachwörterbuch Architektur und Bauwesen > Prüfsiebsatz
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11 Werkstatttest
Deutsch-Englisch Fachwörterbuch Architektur und Bauwesen > Werkstatttest
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12 flow value
English-German dictionary of Architecture and Construction > flow value
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13 sieves
sieves Prüfsiebsatz m (für Baustoffe)English-German dictionary of Architecture and Construction > sieves
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14 sizing and washing machine
English-German dictionary of Architecture and Construction > sizing and washing machine
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15 works certificate
English-German dictionary of Architecture and Construction > works certificate
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16 Klassier- und Waschmaschine
fBaumaschinen für Baustoffe sizing and washing machineDeutsch-Englisch bauwesen Wörterbuch > Klassier- und Waschmaschine
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17 Zerkleinerungsmaschinen
f plBaumaschinen für Baustoffe crushing machineryDeutsch-Englisch bauwesen Wörterbuch > Zerkleinerungsmaschinen
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18 Festigkeitsklassen
die Eigenschaften und das Leistungsvermögen der Baustoffe werden durch Versuche ermittelt und mit Hilfe statistischer Verfahren in Gruppen eingeteilt. In den Bezeichnungen drücken sich für diese Baustoffe charakteristische Eigenschaften aus: z. B. Betonfestigkeitsklasse B 25 Ж "B" = Beton; "25" = Nenndruckfestigkeit in N/mm2. Betonfestigkeitsklassen, Zementfestigkeitsklassen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Festigkeitsklassen
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19 Bauprodukte
nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen. Die Landesbauordnungen und die Musterbauordnung unterscheiden gleichermaßen zwischen - geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO), - nicht geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 MBO), - nach BauPG oder Vorschriften zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien in Verkehr gebrachten Bauprodukten - mit CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO), - sonstigen Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO). Aufgrund des § 20 Abs. 1 Musterbauordnung( MBO) dürfen Bauprodukte in der Regel nur verwendet, d. h. in eine bauliche Anlage eingebaut werden, wenn sie - bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen oder nach dem BauPG und anderen EU-Recht umsetzenden Vorschriften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und - das übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen - künftig das europäische Konformitätszeichen CE -) tragen, - vom Deutschen Institut für Bautechnik in einer Liste C bekannt gemachte Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MBO) sind. Geregelte Bauprodukte werden nach technischen Regeln hergestellt, welche in Teil 1 der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer im jährlichen Turnus bekannt gemacht werden. Bauprodukte gelten auch noch als "geregelt", wenn sie nur unwesentlich von den technischen Regeln der Bauregelliste A abweichen. Von nicht geregelten Bauprodukten ist dann auszugehen, wenn die Bauprodukte entweder wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 enthaltenen technischen Regeln abweichen oder wenn es für sie keine derartigen technischen Regeln gibt. Nicht geregelte Bauprodukte bedürfen daher eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 MBO. Als solche sind nach Bauordnungsrecht vorgesehen: - die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (§ 21 MBO) oder - das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (§ 21 a MBO) - "kleine Zulassung" - einer dafür nach § 24 c MBO anerkannten Prüfstelle oder - die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 22 MBO). Unter sonstigen Bauprodukten werden Bauprodukte verstanden, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, für die technische Vorschriften von Seiten regelsetzender technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen, fachspezifischer Institutionen und Ingenieur-Verbände (z. B. VDI Verein Deutscher Ingenieure, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) als allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar bestehen, deren Aufnahme in die Bauregelliste A aber von der Bauaufsicht nicht als notwendig angesehen wird. Die Landesbauordnungen fordern für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- und übereinstimmungsnachweise. Somit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem ü-Zeichen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukte
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20 übereinstimmungsnachweis
der übereinstimmungsnachweis (§ 24 MBO) unterscheidet drei mögliche Verfahren (üH, üHP, üZ) je nach Sicherheitsrelevanz des Bauprodukts für die bauliche Anlage, für die es verwendet wird. Welches Verfahren als Nachweis der übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2 MBO, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen/Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall durchzuführen ist, wird in der Bauregelliste A oder in den besonderen Verwendbarkeitsnachweisen (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis/Zustimmung im Einzelfall) angegeben. Bei den Verfahren üHP und üZ sind beim übereinstimmungsnachweis staatlich anerkannte Prüf-, überwachungs- und Zertifizierungsstellen (sogenannte PüZ-Stellen) nach § 24 c Abs. 1 MBO zur Prüfung und Bewertung der Bauprodukte vertraglich einzuschalten. Die Bestätigung der übereinstimmung aufgrund des übereinstimmungszertifikates einer anerkannten Zertifizierungsstelle setzt eine Fremdüberwachung mit laufender Kontrolle der Produktherstellung durch eine überwachungsstelle voraus. Bei der übereinstimmungserklärung kann eine einmalige Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür anerkannte Prüfstelle gefordert werden, während im einfachsten Fall der Hersteller allein die übereinstimmung seines Produktes mit den technischen Regeln erklären kann (üH-Verfahren). Zentrales Element aller drei übereinstimmungsnachweisverfahren ist die vom Hersteller durchzuführende werkseigene Produktionskontrolle zur überprüfung und Bewertung des Bauproduktes sowie zur Steuerung des Produktionsablaufs. Schon bisher galt diese ureigene Unternehmenstätigkeit als der entscheidende Bestandteil der bis etwa zum Jahre 1995 für "überwachungs- und prüfzeichenpflichtige Baustoffe und Bauteile" vorgeschriebenen Eigen- und Fremdüberwachung. Bauprodukt-Kennzeichnung; Abschluss des übereinstimmungsnachweises bildet die Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem ü-Zeichen durch den Hersteller selbst gemäß den Vorgaben der übereinstimmungszeichen-Verordnung. Das übereinstimmungszeichen ist somit für alle am Bau Beteiligten augenfälliges Merkmal der nachgewiesenen Verwendungsfähigkeit des Bauprodukts; es darf nach § 24 MBO angepasst an die baupraktischen Gegebenheiten für Lieferung, Lagerhaltung und Verwendung der Bauprodukte, auf dem Bauprodukt selbst, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet - wie z. B. bei in größeren Mengen angeliefertem Betonzuschlag aus Sand und Kies -, auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht werden. Die Zuordnung zum Bauprodukt auf der Baustelle muss in jedem Falle gegeben sein und belegt werden.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > übereinstimmungsnachweis
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См. также в других словарях:
Baustoffe — Baustoffe, Sammelbezeichnung für Stoffe zur Fertigung von Bauteilen und Bauwerken. Nach der Art des Grundstoffes unterscheidet man metallisch und nichtmetallisch anorganische Baustoffe sowie organische Baustoffe, nach der Dichte (Rohdichte)… … Universal-Lexikon
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Historische Baustoffe — Rückgewonnener Mauerstein aus einem abgebrochenen Mauerwerk Als historische Baustoffe bezeichnet man Baustoffe, die aus alten (historischen) Gebäuden stammen und durch Rückbau werterhaltend gewonnen werden. Als historische Baustoffe im engeren… … Deutsch Wikipedia
Liste der Normen für das Strassen- und Verkehrswesen in der Schweiz — Diese Liste der Normen für das Strassen und Verkehrswesen beinhaltet (Stand vom Januar 2010) die in der Schweiz gültigen Normen für den Entwurf, Bau und Betrieb von Straßen. Inhaltsverzeichnis 1 Leitfäden, Auftragsabwicklung und… … Deutsch Wikipedia
Krane für Massentransport [2] — Krane für Massentransport (Bd. 5, S. 670) haben sich als Drehkrane [1] und Hochbahnkrane (s.a. Greifer und [2]), vor allem auch als Kabelkrane (s.a. Seilbahnen und [3]) gut eingeführt und stetig schnell weiter entwickelt. Vgl. a. Massentransport … Lexikon der gesamten Technik